Satzung

Landesverband Nephrologie Mecklenburg- Vorpommern e. V.

§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen „Landesverband Nephrologie Mecklenburg-Vorpommern e. V.“ Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V
  2. Sitz des Vereins ist Rostock.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von § 17 der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 17.12.1953, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und von Bildung. Die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt für Körperschaften Rostock anerkannt.
  2. Der Verein dient der Förderung und Unterstützung der kollegialen Zusammenarbeit aller Nephrologen in Mecklenburg-Vorpommern.
    Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Koordinierung und Organisation der Aus-, Fort- und Weiterbildung ärztlichen und nichtärztlichen Personals im Fachgebiet Nephrologie in M-V,
    • Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Nephrologie,
    • Durchführung gemeinsamer Symposien und Seminare,
    • Koordinierung und Erstellung von Projekten der Prävention, Diagnostik und Therapie in der Nephrologie,
    • Qualitätssicherung auf dem Gebiet der Nephrologie,
    • Vergabe wissenschaftlicher Preise
    • Förderung der Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie und dem Verband deutscher Nierenzentren und anderen Fachgesellschaften, soweit sie der Nephrologie in M-V dienlich sind,
    • Koordinierung der Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung M-V, der Ärztekammer M-V und der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
    • Förderung der Organtransplantation.
  3. Ein wirtschaftlicher Zweck des Vereins ist ausgeschlossen. Die Durchführung der satzungsmäßigen Ziele soll nicht im Interesse eines Vereinsmitgliedes erfolgen.
  4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.
  5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Die fachliche Kompetenz der jeweiligen Institution bleibt durch die Vereinszugehörigkeit unberührt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und berufsrechtlich als Nephrologe zu bezeichnen ist, sowie Ausbildungsassistenten für Nephrologie (stimmlose Mitglieder).
  2. Außerordentliche Mitglieder des Vereins können auch natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, einen Bezug zur Nephrologie in M-V besitzen und die Förderer des Vereins sind.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der dann jeweils über die Aufnahme entscheidet. Der Antragsteller erkennt mit dem Aufnahmeantrag die Satzung an.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf umfassende Information über die Tätigkeit des Vereins und über die Verwendung der Mittel. Die Mitglieder haben Jahres-Mitgliederbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Bei Mitgliedern, die zugleich Förderer des Vereins sind, werden die Beiträge vereinbart. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
  2. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod
    • durch Kündigung
    • durch Ausschluss.
    Die Aufkündigung der Mitgliedschaft durch ein Vereinsmitglied hat schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum 31.12. des Jahres zu erfolgen.
    Der Ausschluß kann auf Beschluß des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit bei groben Verstößen gegen den Zweck des Vereins bzw. gegen sonstige sich aus der Satzung ergebende Pflichten erfolgen.
  2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. die Arbeitsgruppen

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes durch diesen zu berufen, wenn das Interesse es erfordert. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen und Angabe der Tagesordnung.
    Die Versammlung ist auch dann zu berufen, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen und Zwecke verlangt.
    Die Mitgliederversammlung beschließt u. a.:
    1. mit einfacher Mehrheit über Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Bestellung des Vorstandes ist widerrufen, wenn die Mitgliederversammlung einen anderen Vorstand gewählt hat (konstruktives Mißtrauensvotum).
    2. Mit zwei Drittel Mehrheit über die Änderung der Satzung. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Vereinszweck oder die Vermögensverhältnisse betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.
    3. Mit drei Viertel Mehrheit und in Übereinstimmung des Beschlusses des Vorstandes und der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins in ausdrücklich dazu einberufener Mitgliederversammlung.
    Unter Mehrheit ist dabei die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zu verstehen. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens ein Viertel der gesamten Zahl der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
    Auf Antrag ist eine schriftliche Abstimmung zulässig. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  2. Vereinsmitglieder können sich durch andere ordentliche Vereinsmitglieder bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen, wenn sie dies per schriftlicher Vollmacht erklärt haben. Die Vollmacht muss zur Vereinssitzung vorliegen. Die Bevollmächtigung zur Stimmabgabe kann lediglich die in der veröffentlichten Tagesordnung genannten Punkte betreffen.
  3. Der Vorstand wird en bloc gewählt. Nach einer Vorstandswahl legt der neu gewählte Vorstand in einer konstituierenden Vorstandssitzung die Verteilung der Vorstandsämter fest.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er führt die Amtsgeschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten. Bei Bedarf kann der Vorstand auf drei Mitglieder erweitert werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 befreit.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzmitgliedes für die restliche Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen.
  4. Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie wird mit Zugang der Mitteilung an den Vorstand wirksam, es sei denn, daß durch Amtsniederlegung weniger als zwei Mitglieder im Vorstand verbleiben. In diesem Falle wird die Amtsniederlegung erst zum Zeitpunkt der Nachwahl wirksam.
  5. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und ist dessen ausführendes Organ. Er erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es das Wohl des Vereins und die Förderung seiner Ziele erfordern. Er ist dabei berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung seiner Ziele im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung erforderlich erachtet.
  6. Der Verein läßt die Rechnungslegung von einer unabhängigen Wirtschafts-Prüfer-Gesellschaft prüfen. Die Prüfungsberichte werden der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 10 Arbeitsgruppen

Es können Arbeitsgruppen gebildet werden, die Detailfragen der Satzung umsetzen helfen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Löst sich der Verein auf, so entscheidet die letzte ordentliche Mitgliederversammlung über das Vermögen, welches einem wohltätigen oder wissenschaftlichen Zweck zuzuführen ist. Die Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens sind dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Die Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Zingst, 13.04.2019